FAQ für Meldende

Informationen zur Meldepflicht

Wer muss an das Krebsregister Sachsen-Anhalt melden?

Der gesetzlichen Meldepflicht unterliegen in Sachsen-Anhalt Ärzt*innen und Zahnärzt*innen, die an der Krankenversorgung in Sachsen-Anhalt teilnehmen. Bei Krankenhäusern unterliegt der*die ärztliche Direktor*in der Meldpflicht. Patholog*innen und andere Ärzt*innen ohne direkten Patientenkontakt sind ebenfalls zur Meldung verpflichtet (Vgl. KRG LSA § 9 Abs. 1 u. 2).

Meldepflichtig ist, wer die Leistung des Meldeanlasses erbracht hat.

Welche Meldeanlässe/Ereignisse sind zu melden?

Die Meldungen an das Krebsregister richten sich nach sogenannten Meldeanlässen, welche im KRG LSA festgelegt sind.  
Folgende Sachverhalte lösen eine Meldeverpflichtung aus:

  • Diagnosestellung nach hinreichender klinischer Sicherung, Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden.
  • Histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung (Auch das bildgebende Verfahren ist nach hinreichender klinischer Sicherung meldepflichtig.)
  • Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme:

Diagnose

  • Diagnosestellung nach hinreichender klinischer und/oder histologischer Sicherung (Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden)
  • Codierung erfolgt nach ICD-10-GM und ICD-O-3 (Topografie und Morphologie)
  • WHO-Klassifikation des Tumors mit Grading (wenn zutreffend)
  • TNM und weitere Klassifikationen
  • ECOG oder Karnofsky

OP

  • Meldepflicht gilt auch für Operationen mit palliativer Intention.
  • Teiloperationen im engen zeitlichen Verlauf eines stationären Aufenthaltes werden in einer Meldung zusammengefasst
  • Diagnostische Operationen werden nicht gesondert gemeldet. (Ausnahme: R0-Resektion bei kleinen Tumoren)
     

Strahlentherapie

  • Beginn und Abschluss einer Strahlentherapie erzeugen zwei getrennte Meldungen
     

Systemische Therapie, medikamentöse Therapie

  • Beginn und Ende der Therapie stellen gesonderte Meldungen dar, nicht der Beginn eines einzelnen Zyklus
  • Eine neue Therapie (Protokollwechsel, Second line) lösen eine erneute Meldeverpflichtung aus
  • Änderung von Substanzen innerhalb einer Wirkstoffgruppe oder eine Anpassung der Dosierung müssen im Protokoll angegeben werden, lösen aber keinen Wechsel des Therapieprotokolls aus

Zusätzliche Regelungen

  • Lokal ablative Verfahren und abwartende Therapiekonzepte sind zu melden. Der Begriff  abwartende Therapiekonzepte umfasst: Active Surveillance, Wait and See und Watchful Waiting.
  • Therapien, die zur Behandlung von Nebenwirkungen der Tumortherapie oder zur Behandlung von Symptomen der Tumorerkrankung eingeleitet werden, zählen nicht zu den Tumortherapien.
  • Wirkt eine Therapie gleichzeitig auf verschiedene Primärtumore, ist je Tumor eine Meldeverpflichtung gegeben.
  • Ablehnungen von Therapien sind als Abschluss einer Therapie zu melden( alternativ als Verlaufsmeldung), ebenso wie Therapien, die wegen Kontraindikation nicht durchgeführt werden können.
  • Therapieempfehlungen sind meldepflichtig und sind über Tumorkonferenzen zu melden.
  • Jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung (z.B. Rezidiv, Metastasen, Progress). Mehrere gleichzeitige diagnostische Ereignisse zu einer Tumorentität bilden eine Meldung.
  • Nachsorgen sind bei fortbestehender Tumorfreiheit einmal jährlich zu melden
    • Existieren klinische Leitlinien zu dem Zeitraum, in dem die Nachsorgeuntersuchungen erfolgen sollen, ist die Meldeverpflichtung hierauf, sonst auf 10 Jahre nach Therapieende beschränkt. (Nachsorgezeiträume)
    • Nachsorgen sind auch bei fortbestehender Tumorfreiheit zu melden.
  • Verlaufsmeldungen (Statusmeldungen) sind bei abwartenden Therapiekonzepten einmal jährlich zu melden, sofern keine Statusänderung (Progress) eintritt.
  • Tod des Patienten ist immer zu melden, unabhängig von der Ursache.

Wichtig!

Nicht-melanotischer Hautkrebs: Nachsorge/Tod stellt keinen Meldeanlass dar.

Welche Daten müssen an das Krebsregister gemeldet werden?

Gemäß § 65c Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch müssen die Meldungen dem Einheitlichen onkologischen Basisdatensatz 2021 und ihn ergänzender Module entsprechen.

Basisdatensatz

MeldeanlassGruppe nach oBDS 3.x
Diagnose

Diagnose
In Abhängigkeit der ICD:

  • TNM-Klassifikation Auflage 8, korr. Nachdruck 2020
  • Weitere Klassifikationen
Histologische, zytologische oder labortechnische SicherungHistologie
TNM-Klassifikation
Weitere Klassifikationen

Therapiedaten

1. OP

 

 

 

2. Strahlentherapie

 

3. Systemische oder medikamentöse Therapie

 

  • OP mit OP-Schlüssel aktuelle Version
  • Residualstatus (lokal und global)
  • Tumorkonferenz
  • TNM-Klassifikation
  • Weitere Klassifikationen

 

  • Beginn und Ende
  • Nebenwirkungen
  • Tumorkonferenz

 

  • Beginn und Ende
  • Nebenwirkungen
  • Tumorkonferenz
StatusmeldungVerlaufsmeldung
Residualstatus
Fernmetastasen
NachsorgeVerlaufsmeldung
Residualstatus
Fernmetastasen
TodTodesmeldung als Verlaufsmeldung
Organspezifische ModuleKolorektales Karzinom
Mammakarzinom / DCIS
Prostatakarzinom
Malignes Melanom
Bei jeder Meldung

Melder-Stammdaten
Patienten-Stammdaten
Meldebegründung

  • Ausprägung „I“ = „Patient wurde informiert“
  • Ausprägung „W“ nicht zulässig

Informationen zum Meldeverfahren

Wie wird gemeldet?

Gemäß § 10 Abs. 3 KRG LSA sollen die zu meldenden Daten elektronisch an das Krebsregister übermittelt werden.

Meldungen können über zwei Wege elektronisch an uns übermittelt werden: Online-Erfassung der Meldeinhalte über unser webbasiertes Meldeportal oder das Hochladen von elektronisch strukturierten Meldungen (XML-Dateien) auf unser Datenannahmeportal. 

Registrierung bei Erstmeldung:

Falls Sie zum ersten Mal eine Meldung an das KR LSA absetzen möchten, nutzen Sie bitte das jeweilige Stammdatenblatt für Niederlassung oder Klinik zur ordnungsgemäßen Registrierung. Gleichzeitig beantragen Sie damit eine Melde-ID, die für die elektronische Meldung an das Krebsregister benötigt wird. 

Muss der*die Patient*in eine Einverständniserklärung abgeben?

Seit dem 01.01.2018 muss der*die Patient*in über die Meldung an das Krebsregister informiert werden. Hierfür stellt Ihnen das Register ein entsprechendes Informationsblatt zur Verfügung, welches inhaltlich mit dem Landesdatenschutz abgestimmt wurde. In welcher Art und Weise die Informationen an den*die Patient*in übergeben wird, kann individuell entschieden werden.

PDF Patientenauskunft S/W

PDF Patientenauskunft Faltblatt

Die Information des*der Patient*in sollte in Ihrem System notiert werden, da es ein meldepflichtiges Item an das Register darstellt und zusätzlich aus rechtlichen Gründen die Daten nachgehalten werden sollten.

Was passiert, wenn der*die Patient*in der Meldung an das Krebsregister widerspricht?

Die Daten müssen auch bei Widerspruch des* Patient*in an das Krebsregister übermittelt werden.
Der*die Patient*in kann der Speicherung der Daten beim Krebsregister schriftlich in elektronischer Form oder per Post widersprechen. Der*die Meldende ist verpflichtet, den*die Patient*in über das Recht auf Widerspruch zu informieren. 

Krebsregister Sachsen-Anhalt gGmbH
Doctor-Eisenbart-Ring 2
39120 Magdeburg
E-Mail: widerspruch@kr-lsa.de

Inhalte der Meldung

Besteht eine Meldepflicht für Patholog*innen bzgl. nicht-melanotischem Hautkrebs?

Für Patholog*innen in Sachsen-Anhalt besteht keine Meldepflicht für alle unter die C44 fallenden nicht-melanotischen Hautkrebsarten (z.B. Basaliome oder Plattenepithelkarzinome).

Nachzulesen ist diese Festlegung für das Krebsregister Sachsen-Anhalt unter Rechtliche Grundlagen.

Für Dermatolog*innen besteht unverändert die Pflicht zur Meldung der nicht-melanotischen Hautkrebsarten (C44).

Ist bereits eine „zytologische Sicherung" meldepflichtig?

Auch die zytologische Sicherung ist bereits meldepflichtig. Wie in der Verordnung zur Umsetzung des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt festgehalten, löst jede histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung einer Diagnose eine Meldeverpflichtung aus.

Wie viele Nachsorgen müssen gemeldet werden?

Unauffällige Nachsorgen und Verlaufskontrollen ohne Änderung (stable disease) müssen einmal pro Jahr gemeldet werden. 

Auffällige Nachsorgen (Rezidiv, Metastase, Progress) müssen immer gemeldet werden.

Wie lange muss die tumorfreie Nachsorge gemeldet werden?

Die tumorfreie Nachsorge ist abhängig von der festgelegten Länge nach Leitlinienvorgabe. Wenn diese keine Aussage treffen, dann sind 10 Jahre vorgegeben. Die eigentliche Nachsorge beginnt mit Erreichen einer Vollremission bzw. mit dem Ende der letzten Therapie. Auch jährliche Verlaufskontrollen bei Systemerkrankungen (ohne Therapieindikation) bzw. z.B. unter Antiandrogentherapie bei Prostatakarzinom sind meldepflichtig.